Sappeure Lank-Latum 2009
Stand: 03.03.24

Sappeure Lank-Latum 2009

Satzung

§1 Name und Zweck

  1. Die Kompanie trägt den Namen „Sappeure Lank-Latum 2009“.
  2. Die Satzung der Kompanie bindet sich an die Satzung der St. Sebastianus Bruderschaft Lank-Latum von 1475 e.V.
  3. Mittel der Kompanie dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten Zuwendungen aus der Kompaniekasse, die für das Wirken der Kompanie benötigt werden. Es darf keine Person durch Vergütungen begünstigt werden.

§2 Mitgliedschaft

  1. Aktives Mitglied kann jede männliche Person nach Vollendung des 18. Lebensjahres werden.
  2. Die aktive Mitgliedschaft ist dann angenommen, wenn dem Antrag auf einer Mitgliederversammlung einstimmig unter Ausschluss des Antragstellers zugestimmt wird.
  3. Unter 18-jährige können eine Interessensbekundung auf aktive Mitgliedschaft abgeben, wodurch sie nach einstimmiger Zustimmung unter Ausschluss des Interessenten auf einer Mitgliederversammlung zunächst berechtigt sind als Rekrut am Kompanieleben teilzunehmen. Auf der ersten Versammlung nach Vollendung des 18. Lebensjahres ist die Interessensbekundung in einen Antrag auf aktive Mitgliedschaft umzuwandeln.
  4. Eine aktive Mitgliedschaft besteht im ersten Jahr auf Probe, nach diesem Jahr wird abgestimmt, ob einer unbefristeten, aktiven Mitgliedschaft auf Lebenszeit stattgegeben wird. Diese Abstimmung muss einstimmig auf einer Mitgliederversammlung unter Ausschluss des Antragstellers erfolgen.
  5. Eine passive Mitgliedschaft ist möglich.
  6. Freiwillige Austritte müssen der Kompanie in Schriftform zugetragen werden.
  7. Ein Mitglied kann durch den Beschluss einer Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden.
  8. Die Mitgliederversammlung kann Ehrenmitglieder ernennen.

§3 Mitgliedsbeiträge

  1. Aktive Mitglieder zahlen einen monatlichen Beitrag. Studenten, Schüler, Auszubildende, BufDis und Wehrdienstleistende zahlen einen ermäßigten Beitrag.
  2. Rekruten zahlen keinen Beitrag.
  3. Passive Mitglieder zahlen einen gesonderten Beitrag.
  4. Ehrenmitglieder zahlen keinen Beitrag.

§4 Ämter

  1. Zum Kompanieführer, stellvertretenden Kompanieführer, Spieß, stellvertretenden Spieß und Schatzmeister können alle stimmberechtigten Mitglieder gewählt werden. Jedes Amt kann durch Antrag und anschließender Abstimmung aberkannt werden. Dazu ist eine 2/3 Mehrheit von Nöten.
  2. Der Kompanieführer ist repräsentativer Vorsitzender der Kompanie. Er wird für 4 Jahre gewählt.
  3. Der Kompanieführer wird vom stellvertretenden Kompanieführer unterstützt. Dieser wird 2 Jahre nach der Wahl des Kompanieführers für 4 Jahre gewählt.
  4. Der Spieß achtet auf Disziplin und Durchsetzung der Strafordnung. Er wird für 4 Jahre gewählt.
  5. Der Spieß wird vom stellvertretenden Spieß unterstützt. Dieser wird 2 Jahre nach der Wahl des Spießes für 4 Jahre gewählt.
  6. Der Sitz im Gesamtvorstand der Bruderschaft wird von der Mitgliederversammlung gewählt.
  7. Der Schatzmeister ist für die Finanzen der Kompanie zuständig und wird für 4 Jahre gewählt.
  8. Der Schatzmeister wird vom stellvertretenden Schatzmeister unterstützt. Dieser wird 2 Jahre nach der Wahl des Schatzmeisters für 4 Jahre gewählt.
  9. Der Standartenträger trägt die Kompaniestandarte und ist für deren fachgerechte Lagerung verantwortlich. Er wird für 4 Jahre gewählt. Bei Unabkömmlichkeit wird er vom dienstgradhöchsten Kompaniemitglied ohne militärische Funktion vertreten. Bei gleichem Dienstgrad vertritt derjenige mit mehr Dienstzeit. Ist die Dienstzeit auch gleich vertritt derjenige mit mehr Lebenszeit.
  10. Der Schriftführer ist für den gesamten Schriftverkehr zuständig. Er wird für 4 Jahre gewählt. Stellt sich mehr als ein Mitglied zur Wahl, wird der mit den zweitmeisten Stimmen stellvertretenden Schriftführer für den gleichen Zeitraum.
  11. Auf jeder Jahreshauptversammlung wird ein Kassenprüfer für 2 Jahre gewählt. In einem weiteren Wahlgang wird ein Ersatzkassenprüfer für 1 Jahr gewählt.
  12. Der Mitgliederbeauftragte betreut explizit die passiven Mitglieder und wird für 4 Jahre gewählt. Stellt sich mehr als ein Mitglied zur Wahl, wird der mit den zweitmeisten Stimmen stellvertretender Mitgliederbeauftragte für den gleichen Zeitraum.
  13. Der Beauftragte Soziale Medien ist für die Pflege und Berichte auf unserer Homepage, bei Facebook und ähnlichen sozialen Medien verantwortlich und wird für 4 Jahre gewählt. Stellt sich mehr als ein Mitglied zur Wahl, wird der mit den zweitmeisten Stimmen stellvertretender Beauftragter Soziale Medien für den gleichen Zeitraum.

§5 Mitgliederversammlungen

  1. Zur Mitgliederversammlung sind ausschließlich alle Ehrenmitglieder, aktiven Mitglieder und Rekruten geladen.
  2. Zu einer offenen Mitgliederversammlung können neben den unter § 5 Abs. 1 genannten Personen zusätzlich Gastläufer, Freunde und passive Mitglieder eingeladen werden.
  3. Die erste Mitgliederversammlung im Jahr ist die Jahreshauptversammlung.
  4. Der Kompanieführer lädt eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich ein und verschickt die Tagesordnung.
  5. Eine Änderung der Satzung ist nur bei drei Viertel Mehrheit zulässig.
  6. Die Stimme eines abwesenden stimmberechtigten Mitglieds kann schriftlich an ein anwesendes stimmberechtigtes Mitglied delegiert werden. Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit diese Satzung nichts anderes vorgibt. Enthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht gezählt.
  7. Eine Beschlussfähigkeit ist gegeben, wenn mindestens zwei Drittel aller stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind oder Ihr Stimmrecht gemäß § 5 Abs. 6 delegiert haben.
  8. Stimmberechtigt sind alle Ehrenmitglieder und jedes aktive Mitglied mit unbefristeter Mitgliedschaft.
  9. Änderungen, die die Uniform und das Erscheinungsbild der Kompanie betreffen, bedürfen einer 2/3 Mehrheit.
  10. Der Schriftführer verfasst ein Protokoll.

§6 Kompaniekönigsvogelschießen

  1. Der Kompaniekönig wird durch das Kompaniekönigsvogelschießen ermittelt. Das Schießen findet immer im Vogelschussjahr der Bruderschaft statt.
  2. Kompaniekönig kann jedes stimmberechtigte Mitglied werden.
  3. Zuvor werden die vier Pfänder (Kopf, Flügel, Schweif) ausgeschossen. Schussberechtigt ist jedes aktive Mitglied.
  4. Die Pfänderschützen werden mit Orden geehrt, der Kompaniekönig trägt das Kompaniesilber für die Dauer seiner Regentschaft.
  5. Bei mindestens zwei Rekruten wird ein Kompanieprinz ohne Pfänder ausgeschossen.

§7 Auflösung

  1. Die Kompanie besteht solange bis sie bei einer Mitgliederversammlung bei einstimmiger Mehrheit aufgelöst wird.

§8 Gültigkeit

  1. Diese Satzung ist seit dem Gründungsdatum 21.11.2009 gültig.
  2. Die erste Änderung ist seit dem 02.10.2013 gültig.
  3. Redaktionelle Änderungen hinsichtlich Mehrheiten am 22.01.2016.
  4. Erweiterung um § 4 Abs. 9 am 13.05.2016
  5. Erweiterung um § 4 Abs. 11 Satz 2 am 06.03.2017
  6. Erweiterung um § 4 Abs. 8 am 28.04.2017
  7. Erweiterung um § 4 Abs. 12 am 02.03.2018
  8. Erweiterung um § 4 Abs. 13 am 24.01.2020
  9. Erweiterung um § 5 Abs. 9 am 20.11.2020